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Aufruf zur Abkehr von Gender-Deutung

Nach dem skandalösen Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 747/17) , welches eine gender-deutende Begutachtung von Menschen als verfassungskonform ansieht, rufen wir alle Vereine, Verbände und Privatpersonen in Deutschland dazu auf, Gender-Deutung zu verurteilen. Dazu gehört das äussere Einteilen von Menschen in geschlechtlichliche Schubladen von Aussen wie z.B. "Mädchen", "Junge" oder "Mann", "Frau", aber auch "Transgeschlecht" und "Intergeschlecht". Gleichzeitig fordern wir alle Vereine, Verbände und Institutionen dazu auf, Transsexualität nicht weiterhin gender-deutenden Übegriffen ("Umbrellas") wie "Transgender", "Trans*" oder "Trans*identität" zuzuordnen, sondern anzuerkennen, dass Körper und Identität zweierlei sind.
 
Begründung:
 
Gender-Deutung ist die Deutung von Geschlecht anhand körperlicher Merkmale (denen eine Geschlechtsidentität zugeschrieben wird) oder der Deutung von Geschlecht anhand von Verhaltensweisen. Das Zusammenbringen von Körper und Identität ist unemanzipatorisch und führt zu Ungleichberechtigung der Geschlechter. Ein Bundesverfassungsgericht, dass diese Ungleichbehandlung der Geschlechter dadurch aufrecht erhalten will, indem es die Deutung von Geschlecht als verfassungskonform erachtet, handelt nicht so, wie wir Menschenrechte verstehen. Menschenrechte kennen keine Gender-Stereotype.
 
Wenn Bundesverfassungsrichter der Ansicht sind, erneut auf alte Texte zu verweisen, die bereits Gender-Deutung vorgesehen haben, dann werden auch neue Entscheide nicht richtiger. 2011 hatte das BVerfG noch folgendes veröffentlicht:
 
"Für ein Leben des Betroffenen im anderen Geschlecht ist eine Angleichung seiner äußeren Erscheinung und Anpassung seiner Verhaltensweise an sein empfundenes Geschlecht erforderlich. Dies wird zunächst nur durch entsprechende Kleidung, Aufmachung und Auftretensweise herbeigeführt, um im Alltag zu testen, ob ein dauerhafter Wechsel der Geschlechterrolle psychisch überhaupt bewältigt werden kann."
(1 BvR 3295/07)
 
Skandalöse Bundesverfassungsgerichtsentscheide hat es im Zusammenhang mit Geschlecht immer wieder gegeben. 1957 hatte das Bundesverfassungsgericht beispielsweise entschieden, dass die Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität (§§175 f. StGB) nicht "gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)" verstiessen, "da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.". Der Paragraph, der Homosexualität unter Strafe stellte, wurde am 25. Juni 1969 entschärft, aber erst 1994 abgeschafft.
 
Im Unterschied zu Homosexualität, bei der die Frage "Was dürfen Menschen tun?" im Mittelpunkt steht, geht es bei Transsexualität um die Anerkennung der Frage "Wer dürfen Menschen sein?". Autoritär veranlagte Personen gehen davon aus, dass die Bestimmung von Geschlecht von Aussen zu erfolgen hat. Wir gehen mit dieser Weltanschauung nicht konform. Uns leuchtet nicht ein, warum ein Mensch von Aussen besser wissen könnte, welchem Geschlecht ein Mensch angehört, als ein Mensch selbst. Die äussere Geschlechtszuteilung basiert immer auf der Anwendung von Stereotypen.
 
Daher ist eine äussere Einteilung von Menschen in homogene (Geschlechter-)Identitäten konsequent zu verurteilen und abzulehnen. Institutionen, Vereine und Verbände, die Gender-Deutung nicht ablehnen können oder wollen, sind keine Organsationen, die für Menschen sprechen, die Gender-Stereotype ablehnen. Sie sind keine Organisationen, die das Recht hätten, im Namen aller Menschen mit geschlechtlichen Variationen als deren Vertreter auftreten zu dürfen. Dies ist insbesondere dann von Belang, wenn es um politische Prozesse geht, in denen über die Zukunft von Menschen mit geschlechtlichen Variationen entschieden wird.

BVerfG-Richterin Baer findet TSG-Begutachtungen prima

Das BVerfG meldet am 24. November:

"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, es sei verfassungswidrig, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange."

Offenbar geht es tatsächlich darum, Mädchen und Frauen mit körperlichen Variationen weiterhin Gleichberechtigung zu verweigern. Es ist besonders bitter, wenn wir wissen, dass eine lesbische Verfassungsrichterin ihre Unterschrift darunter gesetzt hat. Es ist die Frau, die auch am Entscheid zu der "dritten Option" beteiligt gewesen ist.

Frage: Wie wäre denn vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu ziehen? Wenn Hilfe benötigt wird, wären wir gerne bereit uns daran zu beteiligen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rk20171017_1bvr074717.html