Die Leistungspflicht der Krankenkassen
Zwar sind in Deutschland Ärzte und Therapeuten laut § 295 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Abrechnung ärztlicher Leistungen) verpflichtet, Diagnosen nach ICD-10 zu verschlüsseln, doch bilden die Grundlage für die Leistungspflicht der Krankenkassen nicht etwa der Eintrag im ICD oder DSM, sondern vor allem Gerichtsurteile, die transsexuelle Menschen erstritten haben.