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Aktion Transsexualität und Menschenrecht - Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Aktion Transsexualität und Menschenrecht", die Kurzbezeichnung lautet „ATME".
(2) Sitz des Vereins ist Ludwigsburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist der Einsatz für die Rechte von Menschen, deren körperliche Merkmale wie Gonaden bzw. Chromosomensatz vom eigentlichen, angeborenen Kernidentitätsgeschlecht (oder auch "Gehirngeschlecht") abweichen und wegen ihrer körperlichen oder seelischen Besonderheiten auf Hilfe angewiesen sind, weil sie a) sich selbst ablehnen, b) aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben, c) es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren, d) und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen.
(2) Diese Unterstützung gilt auch hilfsbedürftigen transsexuellen Jugendlichen und Senioren sowie den Eltern und Lebenspartnern von transsexuellen Menschen, die mit der Transsexualität ihrer Kinder bzw. ihrer Lebenspartner nicht zurechtkommen und deshalb hilfsbedürftig sind.
(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere a) durch öffentliche Stellungnahmen zu Menschenrechtsabkommen, Gesetzen und Regelungen b) durch Betratung, Einrichtung oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für transsexuelle Menschen und ihre Eltern, sowie dem persönlichen Umfeld, c) durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für transsexuelle Menschen und ihre Eltern, sowie dem persönlichen Umfeld, d) durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.
(4) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Transsexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Transsexualität abzubauen und der Allgemeinheit die wissenschaftliche Erkenntnis zu vermitteln, dass Menschen, die mit gegengeschlechtlichen Organen geboren werden, einen Teil der natürlichen Normvariante des menschlichen Lebens darstellen.
(5) Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere a) mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen, b) durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, psychologischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Menschen betreffen, deren körperliche Merkmale wie Gonaden bzw. Chromosomensatz vom eigentlichen, angeborenen Kernidentitätsgeschlecht (oder auch "Gehirngeschlecht") abweichen c) durch Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in nationalen und internationalen Organisationen, d) durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem, e) durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über die medizinische und psychologische Versorgung und Behandlung wie geschlechtsangleichende Operationen, Hormonersatzteherapien, sonstigen chirurgischen Eingriffen und Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Themengebieten.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei einer Fusion mit einem anderen Verein auch durch Berufung durch den Vorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und/oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 4 Korporative Mitglieder
(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend.
(2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 5 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Arbeitsgruppen
(1) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.
(2) Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.
(4) Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.
(5) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 7 Beiträge
(1) Der Zahlung von Beiträgen ist freiwillig. Die Höhe bestimmt das zahlende Mitglied selbst.
(2) Verpflichtet sich ein Mitglied Beiträge zu zahlen, sind diese innerhalb von 2 Monaten nach Beitritt und dann jährlich zum 1. März für das jeweils laufende Jahr fällig.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung kann unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln durchgeführt werden. Die Mitglieder die diese Hilfsmittel benutzen gelten auf der Mitgliederversammlung als anwesend. Dies ist im Protokoll separiert anzugeben.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, b) Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin, c) Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin, d) Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin, e) Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten), f) Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand, g) Entlastung des Vorstandes, h) Bestätigung von Arbeitsgruppen, i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms, j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung textlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder Email-Adresse gerichtet war. Der Vorstand muss dabei versuchen einen Termin zu finden, zu dem möglichst viele Mitglieder anwesend sein könnten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll sollte schnellst möglich erstellt und den Mitglieder auf geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen, darunter der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorstandsvorsitzende.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
(9) Satzungsänderungen, die von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(10) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.
§12 Kassenprüfer / Kassenprüferin
(1) Für die Wahl des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin gilt §10 Abs. 5 entsprechend.
(2) Er bzw. sie hat das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins und ist nur gegenüber der Mitgliederversammlung in Form eines Berichtes rechenschaftspflichtig. Ins besondere gehört zu seinen bzw. ihren Aufgaben die Prüfung des Jahresabschlusses.
(3) Der Kassenprüfer bzw. die Kassenprüferin darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören. Der Vorstand ist ihm bzw. ihr auf keine Art weisungsbefugt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, dem 3/4 aller anwesenden Mitglieder zustimmen müssen, aufgelöst werden. Das Selbe gilt beim Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
(2) In jedem Fall müssen alle Gegenstände, die vom Verein angeschafft wurden, versteigert werden. Hierzu werden von der Mitgliederversammlung Liquidatoren bestellt, die damit beauftragt werden, die Erlöse, sowie das restliche Vereinskapital, unter Vorabrückzahlung bestehender Verbindlichkeiten und Rückzahlungsverpflichtungen an einen Verein auszukehren, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Gründungstag des Vereins in Kraft. Haftungsausschluss für Website: Haftungsausschluss
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