ADS an MDS - Eine Anfrage

Wir hatten die Antidiskriminierungsstelle des Bundes darum gebeten, zu überprüfen inwiefern die Richtlinien des MDS, des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, welche die Kostenübernahmen für Behandlungen im Fall von Transsexualität regeln, eine einseitige und unrechtmässige Auslegung von Gerichtsurteilen sein könnte. Nun hat die ADS ein Schreiben an den MDS mit der Bitte um Beantwortung geschickt, das wir der Öffentlichkeit nicht vorenthalten wollen.

Inhalt unserer Nachfrage waren zwei Punkte:

Erstens:

Aus Gerichtsurteilen geht zwar hervor, dass vor der Übernahme von Kassen-Leistungen ein "Leidensdruck" nachzuweisen ist. Was unserer Ansicht nicht aus den Urteilen zu Transsexualität hervor geht ist, dass die Überprüfung des Leidensdrucks mittels Wartezeiten, die Krankenkassen in den MDS-Richtlinien von 2009 verlangen, geschehen muss.

Zweitens:

Die Kostenübernahmen an einen sogenannten "Alltagstest" von mehreren Monaten (in der Regel 12 Monate) zu knüpfen, ist aus Sicht der Aktion Transsexualität und Menschenrecht e.V. ebenfalls eine Schlussfolgerung, die der MDS aus den Urteilen zu Transsexualität nicht ziehen dürfte.

Bedanken möchten wir uns, bei unseren Mitgliedern, welche die Anfrage an die ADS noch mit den richtigen Links zu bestehenden Urteilen (auch des EGMR) versehen haben und auch bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für das nun aktuelle Schreiben an den MDS:

"Anfrage zur Begutachtungsanleitung des MDS zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Transsexualität

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 27 des Allgemeinen Gieichbehandlungsgesetzes (AGG) kann sich, wer der Ansicht ist, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wenden.

In diesem Zusammenhang wurden wir durch eine Eingabe auf die in der Begutachtungsanleitung des MDS genannten Regelfristen für die positive sozialmedizinische Empfehlung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen aufmerksam gemacht. Aus Sicht der betroffenen transsexuellen Personen würden die genannten Fristen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen, insbesondere wenn sich durch die zeitliche Verzögerung der damit verbundene Leidensdruck erhöht.

Um den genannten Einwänden nachgehen zu können, bitten wir Sie um eine Stellungnahme zu folgenden Fragestelllungen:

Die in der Begutachtungsanleitung genannten Regelfristen für eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung werden nicht einheitlich bemessen. Während in der Regel für geschlechtsangleichende Maßnahmen eine psychiatrische Behandlung von achtzehn Monaten empfohlen wird, ist für eine Hormonbehandlung ein Zeitraum von in der Regel zwölf Monaten vorgesehen. Wir bitten Sie um eine Einschätzung, wie diese unterschiedlichen Zeiträume begründet werden.

Weiterhin bitten wir Sie Ihre Einschätzung darzulegen, auf welche Grundlage die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung vor Durchführung geschlechtsangleichender Maßnahmen gestützt wird. In der Begutachtungsanleitung wird im Kapitel „2.4-Leistungsrechtliche Aspekte zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen“- auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.06.2005, Az. B 1 KR 28/04 Bezug genommen. In diesem Beschluss stellt das BSG fest, dass die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation nur dann von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind, wenn psychiatrische und psychotherapeutische Mittel das Spannungsverhältnis nicht zu lindem oder zu beseitigen vermögen.

Aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes besagt das Urteil nicht, dass die Kosten für geschlechtsangleichende Operationen nur dann übernommen werden können, wenn diesen im Vorfeld eine erfolglose psychiatrische Behandlung vorausgegangen ist.
Sofern die genannten Regelfristen seitens des MDS auf das genannte Urteil gestützt wurden, wäre dieser Schluss aus Sicht der ADS nicht zwingend.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in der Entscheidung VAN KÜCK gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 35968/97 vom 12.06.03, unter den Ziffern 79-80 dahingehend geäußert, dass nicht ohne Weiteres auf die Möglichkeit einer Psychotherapie als milderes Mittel zur Behandlung verwiesen werden darf. Dies gilt jeden Falls dann, wenn ein Sachverständigengutachten die Notwendigkeit von geschlechtsangleichenden Maßnahmen bestätigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen auch ohne eine vorherige psychiatrische Behandlung von den Krankenkassen ersetzt werden müssten, sofern ein Sachverständigengutachten ergibt, dass eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung das Spannungsverhältnis nicht lindem/beseitigen kann.

Aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt sich daher die Frage, an welcher Stelle diese Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Begutachtungsanleitung Berücksichtigung finden. Auch diesbezüglich bitten wir Sie Ihre Einschätzung darzulegen.

In der Begutachtungsanleitung ist ferner geregelt, dass der Patient/die Patientin das Leben in der gewünschten Geschlechterrolle erprobt haben muss. Hierfür ist ein Alltagstest von in der Regel zwölf Monate vorgesehen. In dem genannten Urteil des EGMR erwähnt das Gericht, dass es unverhältnismäßig sei, wenn eine Person einen Beweis für die „Echtheit“ ihrer Transsexualität erbringen muss und die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit einer solchen Behandlung erbringen muss. Aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes könnte die Regelung der Notwendigkeit eines solchen Alltagstest einer solchen Beweiswirkung nahekommen. Auch diesbezüglich bitten wir um eine Darlegung, inwieweit die Erwägungen des genannten Urteils des EGMR in der Begutachtungsanleitung Berücksichtigung finden.

Abschließend bitten wir Sie mitzuteilen, ob wir Ihre Antwort an den betroffenen Personenkreis weiterleiten dürfen."

(Brief der ADS vom 11. Juli 2014)