Das transphobe Weltbild der Psychoanalyse
Landessozialgericht Stuttgart: Keine Gleichheit vor dem Gesetz für transsexuelle Menschen
Transsexuelle Menschen könnten nicht mit nicht-transsexuellen Menschen vor dem Gesetz gleichgestellt werden, zumindest wenn es um den Grad der Behinderung geht, meinte das Landessozialgericht Stuttgart in einem Urteil vom 23.07.2010.
Eine transsexuelle Frau klagte, weil das Amt für Versorgung und Rehabilitation der Stadt Karlsruhe sich weigerte, bei der Einstufung des Behinderungsgrades auch die Unfruchtbarkeit der Klägerin zu berücksichtigen. Unfruchtbarkeit gilt bei nicht-transsexuellen Menschen als eine Behinderung. Hierzu äußerte die transsexuelle Klägerin, "dass bei Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität in jüngeren Lebensalter bei noch bestehenden Kinderwunsch ein GdB [Grad der Bedinderung, Anm. d. Verf.] von 20 und bei Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke in jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch und unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts ein GdB von 20 bis 30 vorgesehenen sei. Das Funktionssystem Geschlechtsapparat sei bei ihr auch in körperlicher Hinsicht beeinträchtigt. Durch die durchgeführte Operation habe eine Herstellung der inneren zur Fortpflanzung notwendiger Organe nicht bewerkstelligt werden können. Aus diesem Grunde sei die Analogie zu den vorbezeichneten Funktionseinschränkungen zu ziehen.", so heißt es im Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart. Eine transsexuelle Frau ist eine Frau. Die Klägerin ließ sowohl ihren Vornamen als auch ihren Geschlechtseintrag ändern und war der Ansicht, dass sie nun auch die gleichen Rechte, wie jede andere Frau haben müsste, also auch das gleiche Recht bei der Eintragung des Behindertengrades (GdB).