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EU-Abkommen (verbindlich)

Europäische Sozialcharta und die zugehörigen Erklärungen (nur englisch)
http://atme-ev.de/images/Menschenrechtstexte/ER-Europ%20Sozialcharta%20-revidiert.pdf
http://atme-ev.de/images/Menschenrechtstexte/ER-European%20Social%20Charter%20-%20Explanatory%20Report.pdf

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
http://atme-ev.de/images/Menschenrechtstexte/ER-Menschenrechtskonvention.pdf

Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
http://atme-ev.de/images/Menschenrechtstexte/ER-Anti-Folter-deu-convention.pdf

... und Grundgesetz


Es wird immer wieder behauptet, in Deutschland würde es allen gut gehen und alle genössen die vollen Menschenrechte. Auch schon in Artikel 1 des Grundgesetzes verpflichtet sich Deutschland zur Einhaltung der Menschenrechte:

Artikel 1
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Der Haken dabei: Es wird nicht erklärt, was hier unter „Menschenrechten“ verstanden wird. Sind es die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vorkommen, oder was ist genau darunter zu verstehen?
Es liegt nahe, einen Einfluss der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechtes auf das Grundgesetz zu vermuten, sind sie beide doch kurz hintereinander unterm dem Einfluss der Alliierten Besatzungsmächte entstanden: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 verabschiedet, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat angenommen.
Der Illusion der Einhaltung der Menschenrechte in Deutschland unterliegt man so lange, so lange man keiner Minderheit angehört, die zu diskriminieren laut Grundgesetz nicht verboten ist. So ist auffallend, dass laut Grundgesetz lediglich Diskriminierungen auf Grund des „ Geschlechtes, … Abstammung, ... Rasse, ... Sprache, ... Heimat und Herkunft, …  Glaubens, ... religiösen oder politischen Anschauungen“ verboten ist. Nicht verboten, ist die Diskriminierung auf Grund des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung, und vieles mehr. Der versuch, zumindest die Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung per Grundgesetz zu verbieten, scheiterte letztes Jahr am Widerstand zahlreicher religiöser und konservativer Kräfte. Damit war klar: Man möchte in Deutschland kein allgemeines Diskriminierungsverbot im Grundgesetz haben.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, sowie im Sozial- und Zivilpakt1 ist dieses Diskriminierungsverbot mit dem sinngemäßen Zusatz „oder aus sonstigem Grund“ gegeben.
Gerade Hartz4-Empfänger dürften in Deutschland das Fehlen sozialer Rechte im Grundgesetz spüren. So fehlen die Artikel 22 bis 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Grundgesetz, oder sind nur ansatzweise und sehr ungenügend vorhanden.
Dennoch können wir uns auf soziale Menschenrechte, wie sie im Sozialpakt oder der Europäischen Sozialcharta gewährt werden auch in Deutschland berufen, den in Artikel 25 GG heißt es:

Artikel 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Zu den „allgemeinen Regeln des Völkerrechtes“, die hier wieder einmal nicht näher definiert sind, zählen sicherlich internationale, völkerrechtlich verbindliche Pakte, wie die verschiedenen Pakte über die Vereinten Nationen (Sozialpakt, Zivilpakt, Frauenrechtsabkommen, Anti-Folter-Abkommen, etc.) so wie europäische Abkommen, wie die Europäische Sozialcharta u.a., so dass uns das Grundgesetz auch diese Rechte garantiert, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Grundgesetz auftauchen.
Doch leider stoßen wir hier auf ein absurdes Problem: Wir wissen das, doch ist dies Richtern und (Staats-)Anwälten meist nicht bekannt, internationale, völkerrechtliche bindende Menschenrechtsabkommen, sind ihnen fremd. So beklagt sich auch der Frauenrechtsausschuss der Vereinten Nationen über die mangelnde Einhaltung dieses Rechts in Deutschland und über die Unkenntnis bezüglich dieses Abkommens auf Seiten der Richter und Anwälte:

„Er legt der Regierung eindringlich nahe, dafür zu sorgen, dass die tertiäre und weiterführende juristische Ausbildung von Rechtsanwälten und Richtern das sich entwickelnde Verständnis von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie die diesbezüglich geltenden internationalen Normen und Standards abdeckt. “2

Die Menschen in Deutschland haben umfangreiche Menschenrechte, doch leider weiß das kaum jemand. Dadurch bleiben Menschenrechte vor allem für Minderheiten und sozial Schwache eine Theorie, die noch weit davon entfernt ist, Praxis zu sein. Und deshalb sind Nichtregierungsorganisationen wie ATME, die sich für eine echte Umsetzung dieser garantierten Menschenrechte einsetzen, so wichtig.


Hier nun die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit den Bezügen zum deutschen Grundgesetz (ohne Präambel).


Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Hierzu heißt es in GG Art. 1 und 3:
Art. 1: „ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“
Art. 3: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Während die AEMR lediglich die innewohnende Würde erwähnt und sie zur Grundlage diese Erklärung macht (siehe Präambel), erklärt das Grundgesetz diese für unantastbar. Zugleich ist Art. 1 des Grundgesetzes einer der beiden Artikel, die nicht abgeändert werden dürfen. Damit stellt auch die Bundesrepublik Deutschland die Menschenwürde in das Zentrum des deutschen Rechtssystems.
Doch zeigt leider die Erfahrung, dass man es in Deutschland mit der Einhaltung des Artikel 1 nicht sehr genau nimmt und vor allem Personen, denen man eine „psychische Krankheit“ unterstellt, bzw. „diagnostiziert“, offenbar von Artikel 1 ausgeschlossen sind. Während so genannten „psychologischen Begutachtungen“ oder „Therapien“ darf hier durchaus die Menschenwürde verletzt werden.
Und auch Soldaten/Wehrpflichtige müssen sich einiges gefallen lassen, das man durchaus als Verletzung der Menschenwürde beschreiben kann. Interessanterweise bildet die Bundeswehr fast einen Staat im Staate, doch ist dies wohl eine Charakteristik vieler Armeen, dass in ihnen die Grundrechte nur eingeschränkte Gültigkeit haben.



Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Hierzu heißt es in GG Art. 3:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Grundgesetz lässt ausdrücklich die Worte „ohne irgend einen Unterschied“ und „oder sonstigem Stand“ weg. Dadurch erlaubt das Grundgesetz ausdrücklich die Diskriminierung von Menschen aus Gründen, die nicht zu den aufgezählten führen, wie z.B. die Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung, auf Grund des Alters, auf Grund einer Behinderung, etc. (diese würden unter „oder sonstigem Stand“ fallen3). Dass man möchte, dass dies auch so bleibt, zeigt die z.B. Weigerung „sexuelle Identität“ als verbotenen Diskriminierungsgrund aufzunehmen.



Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Hierzu heißt es in GG Art. 2:
Artikel 2
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Hier ist interessant, dass das Grundgesetz dieses Recht einschränkt, im Gegensatz zur AEMR.


Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Hierzu heißt es in GG Art. 2:
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ...
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Sklaverei ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich verboten, doch wäre sie sicherlich eine Einschränkung der Freiheit einer Person, ein Zwang zur Arbeit und würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit behindern. Dennoch darf „auf Grund eines Gesetzes“ einer Person die Freiheit entzogen werden, bzw. sie zur Arbeit gezwungen werden, wobei hier der Charakter dieses Gesetzes nicht bestimmt, bzw. eingeschränkt wird.



Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Hierzu heißt es in GG Art. 1 und 2
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Folter ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich verboten, doch bedeutet Folter meist eine Verletzung der menschlichen Würde, körperliche Folter ist eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Doch bleibt unklar, in wieweit psychische Folter mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.


Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Ein Gebot der Rechtsfähigkeit gibt es im Grundgesetz nicht, doch könnte man es aus der Gleichheit vor dem Gesetz ableiten:
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.



Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Den ersten Teilsatz finden wir wortgleich in Artikel 3 GG:
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Hier (in der AEMR) wird nochmals der Schutz vor Diskriminierung erwähnt und dass dieser für ALLE Menschen gelten solle, welcher ja im Grundgesetz (siehe Bemerkung zu AEMR Artikel 2).
Interessanterweise ist die „Aufhetzung zur Diskriminierung“ in Deutschland nicht verboten (zumindest dann nicht, wenn nur „indirekt“ aufgehetzt wird, z.B. durch das Verbreiten von Lügen und Schmähungen über bestimmte Minderheiten), was besonders von einer bekannten Boulevardzeitung und gewissen Parteien immer wieder gerne ausgenutzt wird. Solche Aufhetzungen fallen in Deutschland meist unter die „Meinungsfreiheit“. ATME beschwerte sich schon mehrfach über die Hetze in der deutschen Presse gegen transsexuelle Menschen, welche immer (ob direkt oder indirekt) eine Aufforderung zur Diskriminierung beinhaltet, doch wurden diese Beschwerden immer wieder zurückgewiesen.


Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Diesen Anspruch gibt es im Grundgesetz nicht.



Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Laut Grundgesetz darf man nur auf Grund eines Gesetzes festgenommen werden. „Willkür4“ ist jedoch nicht ausdrücklich verboten.
Artikel 2
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Im Grundgesetz nicht vorhanden.


Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Im Grundgesetz nicht vorhanden.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Im Grundgesetz nicht vorhanden.



Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Dieser Text berührt mehrere Artikel des Grundgesetzes. Auch hier wiederum erlaubt das Grundgesetz den Eingriff auf Grund eines Gesetzes, was Willkür (siehe Fußnote 4) nicht völlig ausschließt.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.


Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

Dies entspricht:
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Im Grundgesetz nicht vorhanden.


Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Dies entspricht:
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Das Recht auf Asyl wir im Grundgesetz durch die so genannte „Drittstaatenregelung“ eingeschränkt, so dass das Asylrecht nicht für alle Menschen gilt, die auf Asyl nach den AEMR Anspruch hätten.



Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Im Grundgesetz ist dieses Recht zumindest für Deutsche gewährleistet, wobei das Recht eine Staatsangehörigkeit zu erhalten bzw. diese zu wechseln nicht ausdrücklich garantiert wird:
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.


Artikel 16

1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

Im Grundgesetz nicht vorhanden, doch könnte man teilweise Art. 3 heranziehen:
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
Im Grundgesetz nicht vorhanden.


3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Im Grundgesetz heißt es dazu:
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
Im Grundgesetz nicht vorhanden. Es gibt kein Recht auf Eigentum, lediglich eine sich aus ihm ergebende Verpflichtung (siehe unten)
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Im Grundgesetz heißt es dazu:
Artikel 14
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Auch hier: Enteignung auf Grund eines Gesetzes ist möglich, doch keine ausdrückliche Einschränkung der Willkür (siehe Fußnote 4).




Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Im Grundgesetz heißt es dazu:
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Doch ist die Religionsausübung nicht ganz frei, bzw. ihre Teilnahme daran in Deutschland nicht immer freiwillig. So können Schüler verpflichtet werden am Religionsunterricht teil zu nehmen, auch wenn dies ihrem Gewissen widerspricht, da einzig und allein die Eltern über die Religion des Kindes entscheiden dürfen, was gerade bei diesem Thema eine Menschenrechtsverletzung darstellt. Auch Menschen unter 18 Jahren sind fähig, sich selbst für eine Religion zu entscheiden, bzw. für eine Teilnahme an „Religionsausübungen“. So heißt es in Artikel 7 GG:
Artikel 7
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.

Ein weiteres Problem besteht in Deutschland darin, dass man versucht den Begriff „Religion“ möglichst eng auszulegen um zu verhindern, dass „unerwünschte“ Religionsgemeinschaften gleichfalls Religionsunterricht an Schulen durchführen können.




Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Im Grundgesetz heißt es dazu fast wortgleich, wobei besonders die Pressefreiheit betont wird: :
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.


Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

Das Grundgesetz verwendet hier etwas mehr Worte, grenzt jedoch das Recht auf Versammlungsfreiheit ein. Zusätzlich enthält das Grundgesetz ein Verbot des Zwangs zur Mitgliedschaft in einer Vereinigung:
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.



Artikel 21

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Bei Wahlrecht und der Teilnahme an diesem, ist das Grundgesetz sehr ausführlich und detailliert. Im Zentrum steht hier die Aussage „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“:
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. ...
Artikel 28
(1) ... In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Artikel 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.


Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Im Grundgesetz nicht vorhanden.



Artikel 23

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

Im Grundgesetz fast nicht enthalten. Nur das „Recht auf freie Berufswahl“ wird erwähnt, der Rest fehlt:
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Im Grundgesetz nicht vorhanden.

3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

Im Grundgesetz nicht vorhanden.

4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Gewerkschaften werden im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch steht in Artikel 9 GG:
Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.


Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Im Grundgesetz nicht vorhanden.




Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
Im Grundgesetz nicht vorhanden.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Ein ähnlicher Wortlaut, etwas ausführlicher, findet sich auch im Grundgesetz:
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.



Artikel 26

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen.
Im Grundgesetz nicht enthalten.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
Im Grundgesetz nicht enthalten.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Im Grundgesetz nicht enthalten, außer der Wahl des Religionsunterrichts:
Artikel 7
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.


Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

Im Grundgesetz nicht enthalten.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Im Grundgesetz nicht enthalten.



Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Im Grundgesetz nicht enthalten.


Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Das Grundgesetz erwähnt keine Pflichten. Artikel 29 der AEMR hat Ähnlichkeiten mit Artikel 18 des GG und Artikel 2 GG könnte ebenfalls berührt sein:
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.



Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Vgl. Artikel 29
  • 1
  • 2